Rz. 11

Die Sozialversicherungsträger sind gemäß § 29 Selbstverwaltungskörperschaften und damit keine Organe. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen und praktikablen Verwaltungsablaufs war es jedoch erforderlich, den nach außen für den Versicherungsträger handelnden – also den vertretungsberechtigten – Organen die Eigenschaft einer Behörde zu verleihen. Das sind die Vertreterversammlung, der Verwaltungsrat und insbesondere der Vorstand sowie das Direktorium und der Geschäftsführer. Die Vorschrift des Abs. 3 ist dabei jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass die Behördeneigenschaft den Organen nur insoweit verliehen ist, als sie den Versicherungsträger nach außen vertreten. Es besteht also keine Behördeneigenschaft im Verhältnis untereinander, da es den Handlungen dabei an Außenwirkung fehlt (Hauck, SGB IV § 31 Rz. 12; Verbandskommentar, SGB IV, § 31 Rz. 4).

Die praktische Bedeutung zeigt sich vor allem in der Erleichterung des Rechtsverkehrs und der Amtshilfe. Die Behörden haben die Befugnis zur selbständigen Beglaubigung und Erstellung öffentlicher Urkunden und dadurch vereinfachte Möglichkeiten insbesondere im Verkehr mit den Gerichten (z. B. erleichterter Tatsachennachweis in eigenen und Mitgliederangelegenheiten nach § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung – GBO, §§ 415, 417, 418, 437 ZPO, Einlegung von Rechtsmitteln ohne anwaltlichen Vertretungszwang nach § 80 Abs. 1 GBO, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit – FGG). Außerdem können sie verstärkt die Hilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen (Art. 35 GG). Auch aufgrund eines besonderen strafrechtlichen Schutzes kommt ihrer Rechtsposition größere Bedeutung zu (§§ 156, 164 StGB). Die mit der Behördeneigenschaft automatisch verbundene Befugnis zur Führung des Dienstsiegels wird lediglich zur Klarstellung nochmals ausdrücklich in § 31 Abs. 3 Satz 2 erwähnt.

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