Rz. 3

Unter den Geschäften zur Aufgabenerfüllung ist jedes zielgerichtete Handeln des Versicherungsträgers, d. h. seiner Organe zu verstehen, wobei die Setzung autonomen Rechts und der Erlass von Verwaltungsakten besonders zu nennen sind. Weiterhin gehören dazu Maßnahmen ohne Außenwirkung (z. B. die Aufstellung des Haushaltsplans) sowie rechtsgeschäftliches Handeln (z. B. Kauf von Einrichtungsgegenständen).

 

Rz. 4

In Abs. 1 wird zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen (Pflichtaufgaben) und den zugelassenen Aufgaben (sog. freiwillige Aufgaben) unterschieden. Bei den Pflichtaufgaben handelt es sich um die Regelleistungen der jeweiligen Versicherungsträger im Bereich der Unfall-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Ebenso dazu zählt die Verwaltung von Wertguthaben gemäß § 7f Abs. 3 Satz 1 (BSG, Urteil v. 10.12.2015, B 12 SF 1/14 R). Die sog. freiwilligen Leistungen, für die auch immer eine Ermächtigung durch oder aufgrund eines Gesetzes bestehen muss, umfassen die Ermessensleistungen und die Mehrleistungen aufgrund von Satzungsbestimmungen (z. B. § 40 Abs. 2 SGB V). Umstritten ist, ob und inwieweit die Werbung für die eigenen Belange des Versicherungsträgers eine zulässige Maßnahme darstellen kann (SG Berlin, Urteil v. 10.8.2012, S 81 KR 1082/11). Die Vermittlung von privaten Versicherungen eines Krankenversicherungsträgers mit privaten Versicherungsunternehmen kann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein (dazu Ruland, NZS 2013 S. 801). Soweit vertreten wird, dass die wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen des Versicherungsträgers für andere Zwecke zulässig sei, wenn dadurch die Wahrnehmung der Hauptaufgaben des Versicherungsträgers nicht beeinträchtigt wird, geht dies zu weit. Denn dadurch untergräbt man die Grundregel des Gesetzesvorbehalts. Mit dieser gesetzlich vorgenommenen Aufgabenbegrenzung enthält Abs. 1 ein klares Gebot an die Versicherungsträger, andere Aktivitäten zu unterlassen, auch wenn sie sozialpolitisch wünschenswert sind. Beschlüsse, die diese Grenzen überschreiten, sind zu beanstanden; ggf. kommen (weitere) aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht.

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