Rz. 3a

Nach § 28r Abs. 1 und 2 haftet bei schuldhafter Verletzung einer nach diesem Abschnitt auferlegten Pflicht die Einzugsstelle u. a. gegenüber dem Bundesversicherungsamt (BVA) als Verwalter des Gesundheitsfonds für einen diesem zugefügten Schaden. Bisher fehlte eine ausdrückliche Prüfberechtigung des BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds, insbesondere für die Teile der Prüfung, die nicht im gemeinsamen Interesse aller Fremdversicherungsträger liegen und speziell den Krankenversicherungsbeitrag betreffen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht werden die mit der Prüfung nach Abs. 1 beauftragten Träger nach Abs. 1a auch mit der Durchführung der Prüfung zugunsten des Gesundheitsfonds betraut.

Der Prüfumfang ergibt sich für die BA und die DRV aus § 28l, in dem detailliert beschrieben ist, wofür die Einzugsstellen u. a. eine pauschale Vergütung erhalten. Aufgrund der Trennung von Beitrags- und Meldeverfahren ist der Prüfumfang im Hinblick auf den Gesundheitsfonds nicht komplett zu übertragen. Es sind die Geltendmachung der Beitragsansprüche (§ 28l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und der Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge (§ 28l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) zu prüfen.

Damit das BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds seine Rechte nach § 28r Abs. 1 und 2 geltend machen kann, bedarf es einer konkreten Berechtigung der prüfenden Stellen, die zur Prüfung verwendeten Daten und die Prüfergebnisse dem BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds zu übermitteln. Die entsprechende Anwendbarkeit von Abs. 1 Satz 3 und 4 stellt klar, dass die aus der Prüfung gewonnenen und gespeicherten Erkenntnisse bzw. Daten auch im Rahmen der Prüfung des Krankenversicherungsbeitrags Berücksichtigung finden. Die Personal- und Sachaufwendungen der mit der Prüfung beauftragten Stellen werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds erstattet, Abs. 1a Satz 4 i. V. m. § 271 Abs. 6 SGB V.

Darüber hinaus sollen alle weiteren Verfahrensfragen zwischen dem BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds, den Trägern der Rentenversicherung und der BA vereinbart werden. Hierzu gehören in Anlehnung an § 93 i. V. m. § 89 Abs. 3 und 5 SGB X die dort normierten Rechte und Pflichten. Soweit hinsichtlich der Ermittlung der konkreten Schadenersatzhöhe mit den Einzugsstellen pauschalierte Verfahren angewandt werden, ist das BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds zu beteiligen.

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