0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 völlig neu gefasst und gleichzeitig ist die Prüfung bei den Arbeitgebern den Rentenversicherungsträgern übertragen worden. Zwischenzeitlich wurde die Vorschrift mehrfach geändert.

So wurde in Abs. 8 Satz 3 durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze v. 6.9.2005 (BGBl. I S. 2725) mit Wirkung zum 14.9.2005 geändert und Abs. 9 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze v. 12.6.2007 (BGBl. I S. 1034) wurde Abs. 1a eingefügt und Abs. 8 erheblich verändert, wobei Abs. 8 bis zum 31.12.2009 unverändert anzuwenden ist. Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) bringt erneut Änderungen des Abs. 8 mit Wirkung zum 1.1.2010.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Abs. 1b eingefügt und Abs. 8 zum 1.1.2009 erheblich verändert. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) veränderte zum 1.1.2009 Satz 3 des Abs. 1a.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 geändert und Abs. 6a eingefügt. Durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 1 die Schaffung eines einheitlichen Bundesträgers umgesetzt. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – KSAStabG) v. 30.7.2014 (BGBl. I S. 1311) wurde Abs. 1a neu gefasst und Abs. 1b eingefügt. Der die Unfallversicherung betreffende Abs. 1b wurde zu Abs. 1c.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Innerhalb der Rentenversicherungsträger erfolgt eine Aufteilung der Zuständigkeit für die Prüfung der Arbeitgeber. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) übernimmt die Prüfung der Betriebe mit den Prüfziffern 0 bis 4, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung übernehmen die Betriebe mit den Prüfziffern 5 bis 9. Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Entgeltabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung sollen sich darüber abstimmen, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Von der vorstehend aufgezeigten Zuständigkeit für die Betriebsprüfungen sind Betriebe ausgenommen, für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der zuständige Rentenversicherungsträger ist (vgl. §§ 136, 137 und 273 SGB VI). Für die nunmehr gebildete einheitliche landwirtschaftliche Krankenkasse gilt Abs. 1 Satz 6. Für die Prüfung der Meldepflichten und die Abführung der Künstlersozialabgabe wurde Abs. 1a eingefügt.

2 Rechtspraxis

2.1 Prüfung bei den Arbeitgebern

 

Rz. 3

Die Träger der Rentenversicherung sind gehalten, die Prüfungen bei den Arbeitgebern sowohl für die Kranken, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, für die Künstlersozialkasse als auch für die gesetzliche Unfallversicherung in alleiniger Verantwortung durchzuführen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben eine gemeinsame Verlautbarung zu Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern v. 24.4.2007, nunmehr i. d. F.. v. 3.11.2010 herausgegeben. Hierin sind die bei den Prüfungen der Arbeitgeber zu beachtenden Regeln aufgezeigt.

2.1.1 Zeitabstand der Prüfungen bei den Arbeitgebern

 

Rz. 4

Beitragsansprüche verjähren nach § 25 mit einer Frist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Um eine Verjährung von Beitragsansprüchen auszuschließen, sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mindestens alle 4 Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zu überprüfen.

In kürzeren Abständen soll geprüft werden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Jeder Arbeitgeber hat somit – ganz gleich aus welchem Anlass – die Möglichkeit, auch vor Ablauf von 4 Jahren auf seinen Wunsch eine Betriebsprüfung durchführen zu lassen.

Weiterhin soll die Einzugsstelle den für die Prüfung eines Arbeitgebers zuständigen Träger der Rentenversicherung nach Abs. 1 Satz 3 unterrichten, wenn sie eine alsbaldige Prüfung des Arbeitgebers – außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus – für erforderlich hält. Im Übrigen sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, sich darüber abzustimmen, wer von ihnen welchen Arbeitgeber prüft. Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber und für alle Rentenversicherungsträger einschließlich der...

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