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Anlässlich der Prüfung beim Arbeitgeber sind durch die Prüfer der Träger der Rentenversicherung alle mit dem Sozialversicherungsverhältnis zusammenhängenden Fragen der beschäftigten und innerhalb des Prüfzeitraumes beschäftigt gewesenen Personen zu prüfen. Weiterhin haben die Rentenversicherungsträger nunmehr auch die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer sowie für die Unfallversicherungsträger zu prüfen. Die Prüfung umfasst daher unter anderem Fragen der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (einschließlich der geringfügig entlohnten und kurzfristig Beschäftigten), die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen nach der DEÜV, die richtige Berechnung der Beiträge und deren rechtzeitige Zahlung an die Einzugsstelle sowie die rechtzeitige Einreichung richtiger Beitragsnachweise. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Hinzugekommen ist mit Wirkung zum 1.1.2009 auch die Prüfung für die Unfallversicherungsträger. Mit der Übertragung des Prüfdienstes von der Unfall- auf die Rentenversicherung wird die Betriebsprüfung nur noch von einem Zweig der Sozialversicherung – der gesetzlichen Rentenversicherung – durchgeführt. Dadurch sollen Doppelprüfungen in Betrieben vermieden werden.

Beitragszahlungen im vorstehenden Sinne sind auch die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), das seit dem 1.1.2006 an die Stelle des Lohnfortzahlungsgesetzes getreten ist, sowie die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Soweit bei der Prüfung festgestellt wird, dass die Beiträge nicht zum Fälligkeitstag (vgl. § 23) entrichtet wurden oder wenn Beiträge nacherhoben werden müssen, wird der Rentenversicherungsträger dafür auch die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge (vgl. § 24) für den insgesamt geschuldeten Betrag für alle tangierten Einzugsstellen berechnen. Die Säumniszuschläge sollen dabei bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung erhoben werden.

Die Prüfer sind verpflichtet, auch die Entgeltunterlagen derjenigen Beschäftigten zu prüfen, die der Arbeitgeber für versicherungsfrei gehalten hat oder hält und für die er keine Beiträge an eine Einzugsstelle abgeführt hat. Dabei handelt es sich insbesondere um geringfügig entlohnte oder kurzfristig beschäftigte Personen nach § 8 Abs. 1 und um Studenten. Der Arbeitgeber ist nach § 28f gehalten, auch für diese Beschäftigten Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres zu führen und aufzubewahren. Damit soll auch eine Prüfung der für versicherungsfrei gehaltenen Beschäftigten ermöglicht werden.

Die Prüfung für die versicherungsfreien geringfügig entlohnten oder kurzfristig Beschäftigten hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Arbeitgeber die für diese Beschäftigten vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig erstattet hat (vgl. § 28a).

Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Höhe der Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Weiterhin erlassen die Träger der Rentenversicherung auch die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Soweit ein Arbeitgeber gegen einen derartigen Verwaltungsakt Widerspruch einlegt, erlässt der Träger der Rentenversicherung auch den Widerspruchsbescheid. Insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 i. V. m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht.

Sofern der Rentenversicherungsträger anlässlich der Prüfung einen Beitragsbescheid erlässt, setzt er auch eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides zur Begleichung der Beitragsforderungen. Es ist dann Aufgabe der Einzugsstellen, die Einhaltung dieser Frist zu überwachen und ggf. weitere Säumniszuschläge nach § 24 zu erheben.

Private Haushalte werden wegen der Beschäftigten in ihrem Haushalt nicht geprüft (vgl. Abs. 10). Die Prüfung entfällt nicht nur, wenn der Privathaushalt geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8a) beschäftigt, sondern auch, wenn sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Privathaushalt wird gemäß Abs. 10 grundsätzlich nicht geprüft.

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