Rz. 11

Wegen der Neuordnung des Kassenwahlrechts sind die Vorschriften über den zentralen Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber, die mit mehreren Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkassen Beiträge abzurechnen haben, der neuen Rechtslage angepasst worden. Die Neufassung des Abs. 4 soll den zentralen Beitragseinzug für die Arbeitgeber ermöglichen.

Die Arbeitgeber, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit mehreren Orts- oder Innungskrankenkassen abzurechnen haben, können sowohl bei deren Bundesverband als auch bei einer Orts- oder Innungskrankenkasse die zentrale Abrechnung der Beiträge für deren Kassenart beantragen.

Der den zentralen Beitragseinzug durchführende Bundesverband bzw. die den zentralen Beitragseinzug durchführende Krankenkasse wird nach Abs. 4 als "Weiterleitungsstelle" oder "beauftragte Stelle" bezeichnet. Dies macht deutlich, dass die beauftragte Stelle durch die Entgegennahme der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zur Einzugsstelle wird. Einzugsstelle bleibt vielmehr die im Rahmen der §§ 173ff. SGB V gewählte Krankenkasse. Im Übrigen spielt es für den zentralen Beitragseinzug keine Rolle, ob es sich um krankenversicherungspflichtige, um freiwillig versicherte oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer handelt.

Wird dem Antrag auf zentrale Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge entsprochen, hat die beauftragte Stelle die zuständigen Krankenkassen über die zentrale Abführung der Beiträge zu informieren.

Handelt es sich bei der beauftragten Stelle um den Bundesverband der Betriebskrankenkassen GbR (vgl. § 212 SGB V), so ist an diesen eine Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht möglich (Umkehrschluss aus Abs. 4 Satz 4).

 

Rz. 12

Der Beitragsnachweisdatensatz ist bei zentraler Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber 2 Tage vor Fälligkeit der Beiträge bei der beauftragten Stelle einzureichen und die sich daraus ergebenden Beiträge sind auch an diese Stelle abzuführen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BVV ist der Eingang bei der beauftragten Stelle fristwahrend. Die beauftragte Stelle hat arbeitstäglich die erhaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Überweisung an die zuständigen Einzugsstellen weiterzuleiten. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind nach der von der Deutschen Rentenversicherung Bund den Einzugsstellen mitgeteilten Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung zu verteilen, vgl. § 28k Abs. 1 Satz 2 und 3. Die Beiträge nach dem Recht der Arbeitsförderung sind unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Bei einer Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Weiterleitung von Beitragsnachweisen und Beiträgen haftet die beauftragte Stelle nach Abs. 4 Satz 7 i. V. m. § 28r Abs. 1 und 2.

 

Rz. 13

Abs. 4 Satz 6 räumt den Fremdversicherungsträgern ein Prüfrecht bei der beauftragten Stelle ein.

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