Rz. 55

Die Vorschrift hat Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) in § 28e eingefügt (hierzu Rz. 2). Hiermit wird klargestellt, dass für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten der Arbeitgeber und der Reeder als Gesamtschuldner zuständig sind.

 

Rz. 56

Ein Reeder ist Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes (§ 476 HGB). Reeder kann eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder ein Kaufmann i. S. d. HGB sein. Im Gegensatz zu Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 (Haftung als selbstschuldnerischer Bürge) wird hier eine Haftung als Gesamtschuldner begründet. Die Gesamtschuldnerschaft definiert § 421 BGB legal wie folgt:

Zitat

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (zur Bürgschaft vgl. §§ 767 ff. BGB) kann hingegen der Bürge erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner die ausstehende Forderung nicht (mehr) begleicht (hierzu Rz. 44).

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