Rz. 51

Die Vorschrift ist mittels Art. 1 Nr. 17 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) dem § 28e aus Rechtsbereinigungsgründen (hierzu BT-Drs. 16/6540 S. 25) angefügt worden. Die knappschaftsspezifische Arbeitgeberhaftung war zuvor in § 2 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten v. 11.2.1933 geregelt. Durch die Übertragung dieser Haftungsregelung in das Sozialgesetzbuch war es notwendig, § 28e zu ergänzen (so BT-Drs. 16/6540 S. 18).

 

Rz. 52

Hiernach haftet der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 SGB VI ergibt, sofern die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Begrifflichkeit "Bergwerksbetrieb" wird in § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI definiert. Knappschaftliche Arbeiten sind in § 134 Abs. 4 SGB VI gelistete Tätigkeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (vgl. § 134 Abs. 4 SGB VI).

 

Rz. 53

Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich (§ 134 Abs. 5 SGB VI). Sie werden von anderen Unternehmern (Bergbau-Spezialgesellschaften) ausgeführt, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen (hierzu auch die Kommentierung zu § 134 SGB VI). Solche Arbeiten begründen eine Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung, obwohl sie nicht von einem knappschaftlichen Betrieb i. S. d. § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI ausgeführt werden. Hierfür haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebs, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen. Was das Gesetz darunter versteht, bleibt offen. Die Begrifflichkeit "räumlich zusammenhängen" verlangt eine räumliche Nähe. Angesprochen ist damit die geografische Situation. Die betreffenden Arbeiten müssen nicht im selben Raum und auch nicht im selben Gebäude verrichtet werden. "Nähe" kann als geringe räumliche Entfernung verstanden werden. Das wird sich schwerlich generell fixieren lassen. Maßgebend ist der Einzelfall und die konkrete räumlich-geografische Situation. Allerdings schreibt das Gesetz nicht nur eine Nähe vor, geht vielmehr darüber hinaus, indem ein räumliches Zusammenhängen verlangt wird. Das ist mehr als ein Abstellen auf die reine Entfernung. Das Verb "zusammenhängen" ist als "mit etwas in Beziehung, in Zusammenhang stehen" zu verstehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/zusammenhaengen). Neben der räumlichen Nähe müssen die Arbeiten mithin in einer Beziehung zueinanderstehen. Das kann rechtliche oder tatsächliche Grundlagen haben. Ähnlich verhält es sich mit der Voraussetzung "betrieblich zusammenhängen". Auch insoweit bedarf es einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung. Fehlt es daran, greift die knappschaftsspezifische Arbeitgeberhaftung nicht.

 

Rz. 54

Abs. 2a ordnet für die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an, dass der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebs, für den die knappschaftlichen Arbeiten erbracht werden, wie ein selbstschuldnerischer Bürge (dazu oben unter Rz. 44) für die Erfüllung der Zahlungspflicht des anderen Unternehmers haftet. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebs kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist noch nicht abgelaufen ist (dazu oben Rz. 45 ff.).Die vorstehend angeführte Haftungsregelung gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer, der die knappschaftlichen Arbeiten i. S. d. § 134 Abs. 4 SGB VI ausübt, Mitglied einer nichtknappschaftlichen Krankenkasse ist.

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