Rz. 49

Die Vorschrift ergänzt Abs. 3 Satz 3 dahin, dass in einem derartigen Fall der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber gilt und beide als Gesamtschuldner haften. Das ist zunächst überraschend, denn der Entleiher ist grundsätzlich nicht der Arbeitgeber; das ist vielmehr der Verleiher. Die Regelung wird verständlich mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG:

Zitat

Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; ...

 

Rz. 50

Die beidseitige Haftung als Gesamtschuldner meint, dass mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. In einem solchen Fall kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Bis zur Bewirkung der Gesamtleistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 Satz 2 BGB).

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