Rz. 24

Die Vorschrift bestimmt, unter welche Voraussetzungen berufsständische Versorgungseinrichtungen zu beteiligen sind. Das ist dann der Fall, wenn und soweit Meldungen nach § 28a Abs. 10 oder 11 betroffen sind. In der Rechtsfolge gilt dann Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist. Unklar ist, warum der Gesetzgeber hier eine Beteiligungspflicht postuliert, hingegen die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nur anzuhören ist (hierzu Abs. 1 Satz 3). Sprachlich meint das Verb "beteiligen" eine intensivere Einbindung als "anhören" (dazu auch Rz 19) und ist als "Teilnehmer sein, teilnehmen, mitwirken" zu verstehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/beteiligen).

 

Rz. 25

Berufsständische Versorgungswerke stellen für die kammerfähigen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Zahnärzte sowie Ingenieure und Psychotherapeuten die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicher. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" beruhen sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gemäß Art. 70 GG. Sie stehen selbständig neben anderen Systemen der Pflichtgrundversorgung (bundesgesetzliche Rentenversicherung wie Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung, Knappschaftsversicherung, Handwerkerversicherung, Altershilfe für Landwirte; Beamtenversorgung), den Systemen der Pflichtzusatzversorgung (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Zusatzversorgungskassen der Gemeinden und Kirchen; betriebliche Altersversorgung) und den Systemen der freiwilligen Versorgung wie private Lebensversicherungen (https://www.abv.de/begriff-und-wesen-der-versorgungswerke.html).

 

Rz. 26

In diesem Sinne am Verfahren zu beteiligen sind allerdings nicht die jeweiligen berufsständische Versorgungseinrichtungen selbst, sondern die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. Das ist die Spitzenorganisation der 91 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure). Die berufsständischen Versorgungswerke sind keine Sozialversicherung i. S. v. Art. 74 Nr. 12 GG (https://www.abv.de/begriff-und-wesen-der-versorgungswerke.html).

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