Rz. 6

Die den in Abs. 1 Satz 1 genannten Adressaten auferlegte Pflicht, Gemeinsame Grundsätze zu entwickeln, betrifft 4 Themenbereiche. Maßgebend sind insoweit die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB IV in der vom 1.1.2022 an geltenden Fassung (dazu Rz 3).

 

Rz. 7

Zunächst sind die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldung zu definieren. Zu den Schlüsselzahlen für Personengruppen verhält sich Ziff. 1.6 der Gemeinsamen Grundsätze. Die Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen bestimmt Ziff. 1.4 der Gemeinsamen Grundsätze. Die Schlüsselzahlen für Abgabegründe folgen aus Ziff. 1.5 der Gemeinsamen Grundsätze. Arbeitgeber sind verpflichtet, Angaben über die Tätigkeit eines versicherungspflichtig Beschäftigten zu melden (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5). Die hierzu maßgebenden Schlüsselzahlen bestimmt Ziff. 1.7 der Gemeinsamen Grundsätze. Schließlich legt Ziff. 1.8 fest, welche Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit im knappschaftlichen Meldeverfahren zu verwenden sind.

 

Rz. 8

Sonderregelungen betreffen unständig Beschäftigte (Ziff. 2.1 der Gemeinsamen Grundsätze), geringfügig entlohnte Beschäftigte (Ziff. 2.2 der Gemeinsamen Grundsätze) und kurzfristig Beschäftigte (Ziff. 2.3 der Gemeinsamen Grundsätze). Weitere Sonderregelungen beziehen sich auf den qualifizierten Meldedialog (Ziff. 2.4 der Gemeinsamen Grundsätze). Das meint: Kann bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Einzugsstelle auf Grundlage eingegangener Entgeltmeldungen nicht ausschließen, dass die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, fordert sie den Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben (§ 26 Abs. 4 Satz 2). Arbeitgeber haben für den von der Einzugsstelle benannten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 4a). Die GKV-Monatsmeldung ist mit bestimmten Datensätzen zu erstatten. Hierauf stellt die Einzugsstelle innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der angeforderten GKV-Monatsmeldungen fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und meldet das Prüfergebnis den beteiligten Arbeitgebern (zu den Einzelheiten vgl. Ziff. 2.4 der Gemeinsamen Grundsätze). Als Sofortmeldung ist der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme unmittelbar an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu melden. Die technischen Einzelheiten gibt Ziff. 2.5. der Gemeinsamen Grundsätze vor.

 

Rz. 9

Nach § 28a Abs. 10 hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die in Abschnitt 3.2 der Gemeinsamen Grundsätze aufgeführten Datensätze und Datenbausteine zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die dies betreffenden Sonderheiten erläutert Ziff. 2.6 der Gemeinsamen Grundsätze.

 

Rz. 10

Nach § 28a Abs. 3a können Arbeitgeber und Zahlstellen i. S. v. § 202 Abs 2 SGB V die Versicherungsnummer eines Beschäftigten oder eines Versorgungsempfängers maschinell abfragen. Auf die Versicherungsnummernabfrage bezieht sich Ziff. 2.7 der Gemeinsamen Grundsätze. Mit einer letzten Sonderheit befasst sich Ziff. 2.8 der Gemeinsamen Grundsätze wie folgt. Erläutert wird das Verfahren, wenn Arbeitgeber auf elektronische Anforderung einer Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln haben (§ 28b Abs. 3b).

 

Rz. 11

Die Gemeinsamen Grundsätze enthalten ferner Vorgaben zum automatisierten Meldeverfahren (Ziff. 3) und legen hierzu fest (Ziff 3.1): "Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrundeliegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Datenübermittlung dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen genutzt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung maßgebend." Die Einzelheiten erläutert die Ziff 3.2 (Datensätze und Datenbausteine).

 

Rz. 12

Mit den maschinellen Ausfüllungshilfen befasst sich Ziff. 4 der Gemeinsamen Grundsätze. Das betrifft Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen. Solche Arbeitgeber...

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