Rz. 52

Die Meldungen erfolgen an die zuständige Annahmestelle (§ 23 Abs. 1 DEÜV). Sofern diese die Annahme der Daten beeinträchtigende Mängel feststellt, insbesondere weil die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 DEÜV). Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten (§ 23 Abs. 2 Satz 2 DEÜV). Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten (§ 23 Abs. 2 Satz 3 DEÜV).

 

Rz. 53

Über die durch Datenübertragung erstatteten Meldungen, hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30.4. eines Jahres eine maschinell erstellte Bescheinigung über die im Vorjahr erstatteten Meldungen zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben muss (§ 25 Abs. 1 Satz 1 DEÜV). Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung im automatisierten Verfahren auszuhändigen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 DEÜV). Die Bescheinigung kann auch auf den üblichen Entgeltabrechnungen erteilt werden (§ 25 Abs. 3 Satz 1 DEÜV). Der Arbeitgeber hat den Inhalt der dem Beschäftigten ausgehändigten Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung durch den Rentenversicherungsträger (§ 28p SGB IV) folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

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