Rz. 10

Für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Beiträge ist der Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge maßgebend. Wenn daher der Beitrag für November 2008 verspätet erst im Januar 2009 bei der Krankenkasse eingegangen ist, verjährt dieser Beitrag erst am 1.1.2014. Es ergibt sich daraus also, dass die bis einschließlich 31.12. eines Jahres entrichteten Beiträge am 1.1. des darauf folgenden 5. Jahres verjähren. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt nach der Rechtsprechung des BSG auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Urteil v. 31.3.2015, B 12 AL 4/13 R, unter Aufgabe früherer Rechtsprechung, namentlich Urteil v. 13.9.2006, B 12 AL 1/05 R). Eine solch nachträgliche Entstehung des Anspruchs kann sich durch die ex-tunc Wirkung der Aufhebung eines die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ergeben (BSG, a. a. O.).

Beanstandet der Rentenversicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

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