Rz. 13

Nach § 20 Abs. 2 i. d. F. ab dem 1.7.2019 liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 nunmehr dynamisch ausgestalteten Geringfügigkeitsgrenze (derzeit: 520,00 EUR) und der Obergrenze von 2.000 EUR (seit dem 1.1.2023) im Monat liegt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Der Arbeitgeber trägt bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem Arbeitsentgelt in dem zuvor aufgezeigten Übergangsbereich den normalen Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitnehmer je nach Höhe des Arbeitsentgelts einen nach einer vorgeschriebenen Formel ermittelten geringeren Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat (vgl.näher die Komm. zu § 20).

 

Rz. 14

Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind nach § 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nicht zu berücksichtigen. Daher ist für die Höhe des zu zahlenden Krankengeldes vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt auszugehen und das Nettoarbeitsentgelt dann fiktiv zu ermitteln.

 

Rz. 15

Da § 23c zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts auf § 47 SGB V verweist, ist die fiktive Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts im Übergangsbereich einzubeziehen (vgl. o. g. Rundschreiben v. 15.11.2005, S. 11).

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