Rz. 30

Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Sofern im Laufe des Jahres Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind, weil z. B. der Arbeitnehmer eine Vollrente wegen Alters bezieht und damit keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt, der Arbeitgeber aber noch Arbeitgeberanteile zu entrichten hat, ist auch für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur der Arbeitgeberanteil dieser Beiträge zu ermitteln. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist jedoch auf die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer bezieht seit dem 1.8.2022 eine Vollrente wegen Alters. Er arbeitet aber weiterhin beim gleichen Arbeitgeber, der seit August nur den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen hat, während der Arbeitnehmer beitragsfrei ist. Wenn im November Weihnachtsgeld gezahlt wird, sind die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen für die Zeit von Januar bis November zu ermitteln. Für den beitragspflichtigen Teil der Weihnachtszuwendung sind neben den vollen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung jedoch nur die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

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