Rz. 13

Einmaliges Arbeitsentgelt, das in den Monaten Januar bis März gezahlt wird, ist gemäß Abs. 4 dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits am 31.12. des Vorjahres bestanden hat, das einmalige Arbeitsentgelt von dem gleichen Arbeitgeber gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bei Krankenversicherungspflichtigen) überschreitet; wenn keine Krankenversicherungspflicht besteht, darf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht überschritten werden.

 
Praxis-Beispiel

Einem krankenversicherungspflichtigen Angestellten mit einem monatlichen Gehalt von 3.500,00 EUR wird im Februar 2023 eine gleich hohe Tantieme gezahlt. Welchem Kalenderjahr die Tantieme zuzuordnen ist, wird wie folgt ermittelt:

 
   

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Kranken- und Pflegeversicherung
monatliche BBG 2023   4.987,50 EUR
anteilige BBG Januar und Februar 2023   9.975,00 EUR
Gehalt Januar und Februar 2023 7.000,00 EUR  
Tantieme 3.500,00 EUR  
insgesamt Einkommen Januar und Februar   10.500,00 EUR

Es zeigt sich, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Tantieme überschritten wird. Die Tantieme ist daher für die Beitragsrechnung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

Die Zuordnung der Tantieme zum Vorjahr gilt nicht nur für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung.

 

Rz. 14

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nach der Entscheidung über die Zuordnung oder Nichtzuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Vorjahr eintretende Veränderungen des laufenden Arbeitsentgelts zu einer Korrektur der beitragsrechtlichen Zuordnung führen. Die am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten sind der Meinung (Die Beiträge 1985 S. 169), dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stets dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist, dem es hätte zugeordnet werden müssen, wenn das laufende Arbeitsentgelt von vornherein in zutreffender Höhe gezahlt worden wäre. Ergibt sich durch nachträgliche Veränderungen des laufenden Arbeitsentgelts eine andere zeitliche Zuordnung, ist sie und damit auch die Beitragsberechnung für das einmalige Arbeitsentgelt entsprechend zu korrigieren.

Ist ein Arbeiter oder Angestellter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei, ist für die Beurteilung, ob das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zuzuordnen ist, auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abzustellen. Wird diese anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist das einmalige Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltzahlungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

 

Rz. 15

 
Praxis-Beispiel

Einem nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten mit einem monatlichen Gehalt von 5.500,00 EUR wird im März 2023 eine gleich hohe Tantieme gezahlt. Welchem Kalenderjahr die Tantieme zuzuordnen ist, wird in den alten Bundesländern wie folgt ermittelt.

 
   

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Rentenversicherung
monatliche BBG 2023   7.300,00 EUR
anteilige BBG Januar bis März 2023   21.900,00 EUR
Gehalt Januar bis März 2023 16.500,00 EUR  
Tantieme 5.500,00 EUR  
insgesamt   22.000,00 EUR

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung wird überschritten. Die Tantieme ist daher für die Beitragsberechnung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, wie die Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in den Monaten Januar bis März vorzunehmen ist, wenn ein Arbeitnehmer im Vorjahr krankenversicherungsfrei war und durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts wieder krankenversicherungspflichtig ist.

 

Rz. 16

 
Praxis-Beispiel

Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherter Angestellter mit einem monatlichen Gehalt von 4.900,00 EUR ist seit dem 1.1.2023 wieder krankenversicherungspflichtig. Im März 2023 wird eine Tantieme von 4.900,00 EUR gezahlt. Das laufende Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis März 2023 (3 × 4.900,00 EUR = 14.700,00 EUR) und die Tantieme übersteigen zusammen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 14.962,50 EUR. Daher ist die Tantieme für die Beitragsberechnung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Da im Vorjahr jedoch keine Krankenversicherungspflicht bestand, werden nur Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erhoben.

 

Rz. 17

In Betracht kommt auch der Fall, dass ein Arbeitnehmer im Vorjahr noch krankenversicherungspflichtig war. Infolge einer Gehaltserhöhung im November 2022 wurde die für das Jahr 2023 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten (Hochrechnung des Monatsentgelts auf einen Zeitraum von 12 Monaten), sod...

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