Rz. 17

Abs. 3 Satz 1 regelt die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Es bedarf danach eines Beitragsbescheides, um die Fälligkeit zu bewirken. Der Zahlungspflichtige hat die Beiträge bis zum 15. des Monats zu entrichten, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.

Für die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach der Ergänzung des Abs. 3 die Vorschriften der Beitragsverfahrensordnung (vgl. § 28n) entsprechend. Das hat insbesondere für die Frage Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge des Arbeitgebers als gezahlt gelten. Damit wird die Zahlungspflicht für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich den übrigen vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt.

Aus § 23 Abs. 3 Satz 1 a. E. ergibt sich, dass in dem Bescheid über einen Beitragsvorschuss (§ 164 SGB VII) – anders als im Beitragsbescheid selbst – ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden darf. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann im Wege der Satzungsregelung insgesamt andere Fälligkeitstermine bestimmen.

Unabhängig von der Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entsteht die Beitragspflicht nach dem Urteil des BSG v. 14.11.1984 (9b RU 66/83) mit der Lohnzahlungspflicht. Der Unfallversicherungsträger kann deshalb in Fällen der Insolvenz Beiträge auch von solchen Arbeitsentgelten fordern, die von den Arbeitnehmern zwar verdient, aber vom Gemeinschuldner nicht ausgezahlt worden sind.

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