0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt worden. Sie wurde mehrfach geändert, u. a. durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), durch das GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) sowie durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit der Ergänzung der Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2009 sichergestellt, dass die Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind.

In Nr. 4 wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) das Wort "Lohnunterlagen" durch das Wort "Entgeltunterlagen" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Vorschrift wurde dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine umfassende Ermächtigungsnorm eingeräumt. Mit Zustimmung des Bundesrates kann das BMAS zu vielen Punkten, die mit der Beitragsabrechnung und der Abrechnung und Weiterleitung der Beiträge zusammenhängen, Rechtsverordnungen erlassen. Der Umfang der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist in den Ziffern 1 bis 4 definiert.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung ist i. V. m. § 28p Abs. 9 insbesondere die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung – BVV) v. 3.6.2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 11 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) erlassen worden. Mit dem Inkrafttreten der BVV am 1.7.2006 sind die bis dahin geltende Beitragszahlungsverordnung und die Beitragsüberwachungsverordnung außer Kraft gesetzt worden. Die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wird nur noch nach dem tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelt vorgenommen. Die Berechnung dieser Beiträge nach Tabellenwerten mit Lohnsteuerstufen ist aufgegeben worden.

Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV) v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343) in der Neufassung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 12 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) basiert auf der gesonderten Verordnungsermächtigung in§ 28c. Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) v. 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Art. 13 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583), basiert auf der Ermächtigung in § 17.

 

Rz. 3

Nach § 28b Abs. 2 Satz 1 ist u. a. die Gestaltung des Beitragsnachweises den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger überlassen worden. Der jetzige Beitragsnachweis ist von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben und nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom BMAS genehmigt worden.

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