Rz. 12

Der mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte Abs. 2a regelt eine besondere Fälligkeit der Beiträge für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten. Zur Verwaltungsvereinfachung sollen bei Verwendung des Haushaltsschecks die Beiträge von den Privathaushalten nur einmal halbjährlich erhoben werden. Mit Rücksicht auf § 28h Abs. 3 hat der Privathaushalt bei Verwendung des Haushaltsschecks die Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zu bevollmächtigen, die halbjährlich fällig werdenden Beiträge im Lastschriftverfahren vom Konto des Privathaushalts einzuziehen. Der Fälligkeitstermin ist mit Wirkung zum 1.1.2015 um einen halben Monat nach hinten verlagert worden (nunmehr 31.1. bzw. 31.7.).

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