Rz. 9

Soweit vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern Vorruhestandsgeld gezahlt wird, sind für das Vorruhestandsgeld Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten.

Für die Fälligkeit der Beiträge aus dem Vorruhestandsgeld gelten dieselben Regelungen wie für die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeiter und Angestellten (vgl. Rz. 5 ff.). Die Beiträge aus dem Vorruhestandsgeld werden somit wie die Beiträge der Beschäftigten am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

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