Rz. 14
Die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt grundsätzlich nicht für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der bei einer Krankenkasse freiwillig Versicherten. Insoweit sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse maßgebend (Abs. 1 Satz 1). Die Krankenkasse kann jedoch die Fälligkeit für diese Beiträge entsprechend Satz 2 bestimmen.
Weist der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmer zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Beitragsnachweis gegenüber der Krankenkasse nach (sog. Firmenzahler), gelten die Regelungen in Satz 2 – Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des Monats – entsprechend.
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