Rz. 11

Beschäftigte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 6 und 7 SGB V übersteigt (2012 = 50.850,00 EUR jährlich oder 4.237,50 EUR mtl. für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sowie 45.900,00 EUR jährlich und 3.825,00 EUR mtl. für "Altfälle"). Diese JAG gelten für die Beschäftigten im gesamten Bundesgebiet.

Die JAG gelten nicht für Seeleute und Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht von Mehrfachbeschäftigten werden die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen addiert (vgl. BSG, Urteil v. 4.7.1962, 3 RK 27/58). Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird jedoch dem Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung für die Prüfung der Krankenversicherungspflicht nicht hinzugerechnet. Wird jedoch mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus der zweiten – oder gar dritten – geringfügig entlohnten Beschäftigung auch für die Prüfung der Krankenversicherungspflicht dem Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.

Der durch Überschreiten der JAG krankenversicherungsfreie Beschäftigte versichert sich entweder freiwillig bei seiner Krankenkasse weiter (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die freiwillig bei einer Krankenkasse weiterversicherten Beschäftigten, die lediglich wegen Überschreitens der JAG krankenversicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V einen Beitragszuschuss zu ihrem Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung. Als Beitragszuschuss ist vom Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, zu zahlen; höchstens ist als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte tatsächlich zu zahlen hat, zu zahlen.

Das BSG hat bereits mit Urteil v. 11.12.1986 (12 RK 4/86) entschieden, dass der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für Beschäftigte, die in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, anteilig im Verhältnis der Arbeitsentgelte von allen Arbeitgebern zu tragen ist, bei denen der freiwillig Versicherte beschäftigt ist.

Für Prämien der privaten Krankenversicherung gelten die vorstehenden Erläuterungen für die Ermittlung des Beitragszuschusses sinngemäß.

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