Rz. 11

Für beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. § 5 Abs. 4 SGB VI i. d. F. des Flexirentengesetzes v. 8.12.2016; zuvor: alle Vollrentenbezieher) sowie für beschäftigte Bezieher einer Pension (z. B. ehemalige Beamte), die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, hat der Arbeitgeber lediglich den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Optiert der Rentenbezieher nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gegen die Versicherungsfreiheit, so sind von ihm auch Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten (ggf. nach den o. g. Regeln des Übergangsbereichs). Die Beiträge wirken insgesamt rentenerhöhend. Auch für geringverdienende Bezieher einer Vollrente wegen Alters (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) und von der Rentenversicherungspflicht befreite Pensionäre hat der Arbeitgeber als Beitragsanteil nur den halben Beitragsteil zur Rentenversicherung zu entrichten (vgl. Die Beiträge 1987 S. 233). Für Beschäftigte, die das im SGB VI für den Bezug der Regelaltersrente maßgebliche Lebensjahr vollendet haben, hat der Arbeitgeber – unabhängig von einem Rentenbezug – seinen Anteil der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten (§§ 346 Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Diesen Anteil hat der Arbeitgeber allein zu tragen.

Für in der Landwirtschaft mitarbeitende versicherungspflichtige Familienangehörige trägt der landwirtschaftliche Unternehmer die Beiträge allein.

Die Beiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Umlagen U1 und U2) hat der Arbeitgeber allein zu tragen (§ 7 AAG). Nach diesem Gesetz werden einem Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten bestimmte Aufwendungen für Arbeitnehmer und Auszubildende bei Arbeitsunfähigkeit sowie für weibliche Versicherte aus Anlass des Mutterschutzes erstattet.

Für

  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in den nach dem Blindenwarengesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtung in Heimarbeit tätig sind, und
  • behinderte Menschen, die in Anstalten und Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung),

hat der Träger der Einrichtung als Arbeitgeber die für die angeführten Personen zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge – von Ausnahmen abgesehen – allein zu tragen. Allerdings hat der Versicherte im Allgemeinen den Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte in der Pflegeversicherung selbst zu tragen. Kann der Anspruch auf Abzug dieses Beitragszuschlags durch das Fehlen einer zu erbringenden Geldleistung nicht realisiert werden, bestehen seitens der am Gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger keine Bedenken, wenn der Träger der Einrichtung oder Dritte – z. B. der Sozialhilfeträger – den Beitragszuschlag für Kinderlose übernimmt. Ist dies nicht der Fall, hat der kinderlose Versicherte den Beitragszuschlag selbst bei der Krankenkasse einzuzahlen.

Für die Verpflichtung, die Beiträge für die vorgenannten Personenkreise zu übernehmen, sind Sondervorschriften der jeweiligen Versicherungszweige zu beachten.

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