Rz. 4

Nach Abs. 2 haben Bezieher von Arbeitseinkommen, demnach Selbständige (vgl. § 15), ihr Einkommen aus dem letzten Jahr und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, mitzuteilen. Das hat bis zum 31. März des Folgejahres zu geschehen, damit dem Versicherungsträger das zum 1. Juli des Jahres zu berücksichtigende Einkommen bekannt ist. Zu den Mitwirkungspflichten des Berechtigten vgl. Komm. zu § 18c.

 

Rz. 5

Bezieher von laufendem Vermögenseinkommen haben nach Abs. 3a Satz 1 auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen.

 

Rz. 5a

Sofern es sich bei den Einnahmen um Kapitalerträge gemäß § 20 EStG handelt, ist die auszahlende Stelle verpflichtet, eine Bescheinigung über die im Vorjahr ausgezahlten Beträge zu erteilen (Abs. 3a Satz 2, vgl. Rz. 1).

 

Rz. 5b

Einmalige Vermögenseinkommen, z. B. Veräußerungsgewinne aus privaten Geschäften (vgl. § 18a Abs. 4 Nr. 3), müssen unverzüglich gemeldet werden, weil sie nach § 18d Abs. 1 Satz 1 HS 2 "sofort" zu berücksichtigen sind und nicht erst zum darauffolgenden 1. Juli.

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