2.1 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber hat wie bei § 18c – allerdings auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers und nicht des Berechtigten – das Arbeitsentgelt bzw. das vergleichbare Einkommen des letzten Kalenderjahres und den Zeitraum, für den es gilt, mitzuteilen (Abs. 1 Satz 1). Die Ausführungen zu § 18c gelten entsprechend. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers entfällt jedoch, wenn das Arbeitsentgelt dem Rentenversicherungsträger bereits nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) gemeldet wurde (Abs. 1 Satz 2). Überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Arbeitgeber immer zur Meldung verpflichtet (Abs. 1 Satz 3).

2.2 Mitteilungspflicht bei Selbständigen und Beziehern von Vermögenseinkommen (Abs. 2 und 3a)

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 haben Bezieher von Arbeitseinkommen, demnach Selbständige (vgl. § 15), ihr Einkommen aus dem letzten Jahr und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, mitzuteilen. Das hat bis zum 31. März des Folgejahres zu geschehen, damit dem Versicherungsträger das zum 1. Juli des Jahres zu berücksichtigende Einkommen bekannt ist. Zu den Mitwirkungspflichten des Berechtigten vgl. Komm. zu § 18c.

 

Rz. 5

Bezieher von laufendem Vermögenseinkommen haben nach Abs. 3a Satz 1 auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen.

 

Rz. 5a

Sofern es sich bei den Einnahmen um Kapitalerträge gemäß § 20 EStG handelt, ist die auszahlende Stelle verpflichtet, eine Bescheinigung über die im Vorjahr ausgezahlten Beträge zu erteilen (Abs. 3a Satz 2, vgl. Rz. 1).

 

Rz. 5b

Einmalige Vermögenseinkommen, z. B. Veräußerungsgewinne aus privaten Geschäften (vgl. § 18a Abs. 4 Nr. 3), müssen unverzüglich gemeldet werden, weil sie nach § 18d Abs. 1 Satz 1 HS 2 "sofort" zu berücksichtigen sind und nicht erst zum darauffolgenden 1. Juli.

2.3 Mitteilungspflicht der Zahlstellen von Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die das jeweilige Erwerbsersatzeinkommen zahlende Stelle hat

  • die vom 1. Juli des laufenden Jahres an eingetretenen Änderungen dieser Bezüge,
  • in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 3 das im letzten Jahr gezahlte kurzfristige Ersatzeinkommen und den entsprechenden Zeitraum

mitzuteilen (Abs. 3).

Soweit es um Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist die Einschaltung der jeweiligen Zahlstelle entbehrlich, weil die entsprechenden Angaben grundsätzlich im Wege des Datenaustausches mitgeteilt werden (vgl. Wagner, in: BeckOK, Sozialrecht, Stand: 1.12.2020, SGB IV, § 18e Rz. 10).

 

Rz. 7

Wird laufend kurzfristiges Ersatzeinkommen bezogen, muss die Zahlstelle nicht nur die Höhe der Leistung, sondern auch deren künftige Bezugsdauer mitteilen. Dies ist erforderlich, weil kurzfristiges Ersatzeinkommen allein für die Dauer der tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen ist. Kann die Zahlstelle nur den vom jeweiligen 1. Juli an noch bestehenden gesetzlichen Leistungsanspruch benennen, wovon regelmäßig auszugehen sein wird, ist der Berechtigte verpflichtet, selbst das Ende der Zahlung mitzuteilen.

 

Rz. 8

Als Zahlstellen kommen insbesondere auch Privatversicherungen oder Pensionskassen infrage, wenn sie eines der seit 2002 neu in die Einkommensanrechnung aufgenommenen dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 oder 10) erbringen.

2.4 Änderungen beim Elterngeld

 

Rz. 9

§ 18e enthält keine Regelung über den Nachweis von Einkommensänderungen beim Elterngeld. Daher sind die Berechtigten selbst im Rahmen von § 60 Abs. 1 SGB I nachweispflichtig.

2.5 Nachweis bei Einkommensminderung von mindestens 10 % (Abs. 5)

 

Rz. 10

Der Berechtigte, bei dem sich das laufende Einkommen um wenigstens 10 % vermindert hat (§ 18d Abs. 2), muss nach Abs. 5 selbst den erforderlichen Nachweis führen, weil der Rentenversicherungsträger regelmäßig keine Kenntnis von dessen aktueller Einkommenssituation hat.

Anderenfalls, wenn der Rentenversicherungsträger auf andere Weise Kenntnis erlangt, hat er dem Berechtigten die zustehende höhere Rente von Amts wegen zu zahlen.

Soweit es um ein mindestens 10 % gemindertes kurzfristiges Ersatzeinkommen geht, muss auch die Bezugsdauer der Leistung vom Berechtigten nachgewiesen werden (vgl. § 18d Abs. 2 Satz 1 2. HS).

2.6 Verzicht auf Anhörung (Abs. 6)

 

Rz. 11

Die Berücksichtigung von Einkommensänderungen kann nach Abs. 6 ohne vorherige Anhörung des Berechtigten erfolgen (vgl. auch § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.

2.7 Kein Bescheid bei vollem "Ruhen" (Abs. 7)

 

Rz. 12

Wird die Rente wegen der Höhe des Einkommens überhaupt nicht gezahlt und ändert sich auch zum 1. Juli des jeweiligen Jahres nichts, ist der Rentenversicherungsträger nicht zur Erteilung eines erneuten Bescheides verpflichtet (Abs. 7). Hat der Berechtigte jedoch selbst eine Überprüfung der Einkommensanrechnung beantragt, kommt der Versicherungsträger nicht umhin, ihn entsprechend über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

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