Rz. 37
Von vornherein nicht von der Einkommensanrechnung betroffen sind Sozialleistungen bzw. Einnahmen, die keine lohnersetzende Funktion haben oder der Entschädigung dienen. Das gilt insbesondere für:
- Hinterbliebenenrenten (außer Erziehungsrenten) und Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (Witwenpensionen usw.);
- Elternrenten nach dem SGB VII;
- Landabgaberenten;
- Unterhaltsleistungen;
- Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet v. 22.4.1992 (BGBl. I S. 906; frühere Ehrenpensionen der ehemaligen DDR);
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge;
- Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII;
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII);
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) und Sozialgeld (§ 28 SGB II);
- Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III;
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. SGB III, z. B. das Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III;
- Blindengeld;
- Wohngeld;
- Leistungen nach dem BAföG;
- Leistungen der Jugendämter nach dem SGB VIII (z. B. Erziehungshilfen);
- Stipendien, soweit sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer Stiftung gezahlt werden.
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