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Jansen, SGB IV § 18a Art des zu berücksichtigenden Einko ... / 2.1 Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommen, Elterngeld

Dr. Jens Senger
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Rz. 3

Auf Renten wegen Todes sind seit 2002 über die bisherigen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (= Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um eigenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, vgl. Rz. 13) hinaus nahezu alle Einkommensarten – also auch Vermögenseinkommen – mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einkünfte nach § 3 EStG und der Einnahmen aus nach § 10a EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen anzurechnen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4595 S. 143): "Die bisherige Beschränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Erwerbsersatzeinkommen (vor allem Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge) ist ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend. Zukünftig wird daher auch Vermögenseinkommen in die Einkommensanrechnung einbezogen. Die Regelung lehnt sich im Wesentlichen an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes an."

Das gilt auch für Zusatzleistungen, die bis 2001 nicht zu den ggf. rentenmindernden Erwerbsersatzeinkommen zählten (Rz. 2, 21, 24).

Angerechnet werden nur eigene, d. h. selbst erworbene Einkünfte, nicht dagegen abgeleitete Ansprüche wie insbesondere Renten an Hinterbliebene oder Kapitallebensversicherungen, wenn der Versicherte vor dem Auszahlungstermin stirbt.

Die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wurde vom BVerfG am 18.2.1998 (1 BvR 1318/86 und 1484/86) bestätigt.

Das Elterngeld (Rz. 1, 34) gehört als eigenes Einkommen ebenfalls zu den auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Bezügen.

Ebenso werden Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG wegen Todes angerechnet.

2.1.1 Begriff des Erwerbseinkommens (Abs. 2, 2a)

 

Rz. 4

Zum Erwerbseinkommen gehören nach Abs. 2 Arbeitsentgelt und -einkommen sowie vergleichbares Einkommen.

 

Rz. 5

Was zum Arbei...

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