Rz. 3

Auf Renten wegen Todes sind seit 2002 über die bisherigen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (= Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um eigenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, vgl. Rz. 13) hinaus nahezu alle Einkommensarten – also auch Vermögenseinkommen – mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einkünfte nach § 3 EStG und der Einnahmen aus nach § 10a EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen anzurechnen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4595 S. 143): "Die bisherige Beschränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Erwerbsersatzeinkommen (vor allem Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge) ist ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend. Zukünftig wird daher auch Vermögenseinkommen in die Einkommensanrechnung einbezogen. Die Regelung lehnt sich im Wesentlichen an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes an."

Das gilt auch für Zusatzleistungen, die bis 2001 nicht zu den ggf. rentenmindernden Erwerbsersatzeinkommen zählten (Rz. 2, 21, 24).

Angerechnet werden nur eigene, d. h. selbst erworbene Einkünfte, nicht dagegen abgeleitete Ansprüche wie insbesondere Renten an Hinterbliebene oder Kapitallebensversicherungen, wenn der Versicherte vor dem Auszahlungstermin stirbt.

Die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wurde vom BVerfG am 18.2.1998 (1 BvR 1318/86 und 1484/86) bestätigt.

Das Elterngeld (Rz. 1, 34) gehört als eigenes Einkommen ebenfalls zu den auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Bezügen.

Ebenso werden Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG wegen Todes angerechnet.

2.1.1 Begriff des Erwerbseinkommens (Abs. 2, 2a)

 

Rz. 4

Zum Erwerbseinkommen gehören nach Abs. 2 Arbeitsentgelt und -einkommen sowie vergleichbares Einkommen.

 

Rz. 5

Was zum Arbeitsentgelt zählt, ist nach § 14 i. V. m. der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bestimmen: Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen, die aus einer Beschäftigung (vgl. § 7) zufließen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für die betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen der Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Vereinfacht ausgedrückt: Sämtliche lohnsteuerpflichtigen Einkünfte als Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis sind in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht Entgelt.

Zum Arbeitsentgelt gehören insbesondere Löhne und Gehälter, ggf. auch aus einer Altersteilzeitbeschäftigung (und zwar das tatsächlich gezahlte und nicht das gemeldete Arbeitsentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz, vgl. hierzu Rz. 35), ferner Familienzuschläge, Gewinnanteile, Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubsgelder und Weihnachtsgelder sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld (zum Krankengeld als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen vgl. Rz. 14). Vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 14.

 

Rz. 6

Das Arbeitsentgelt aus § 14 ist uneingeschränkt für die Einkommensanrechnung heranzuziehen, d. h., es ist nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu begrenzen.

 

Rz. 7

Zum Arbeitsentgelt gehören auch Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, z. B. als Beamter, Hochschullehrer, Richter, Staatsanwalt oder Berufssoldat, weil es sich hierbei dem Grunde nach ebenfalls um Bezüge aus einer Beschäftigung handelt.

 

Rz. 7a

Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit können Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, z. B. bei ehrenamtlichen Bürgermeistern, oder Arbeitseinkommen, z. B. bei ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern sein. Sie sind mit dem steuerpflichtigen Teil der Aufwandsentschädigung auf die Rente anzurechnen.

 

Rz. 8

§ 18a Abs. 2a enthält seit 2002 (vgl. Rz. 1) eine eigenständige – von § 15 abweichende – Definition des Begriffs Arbeitseinkommen. Der Gesetzgeber hielt dies für notwendig, "um der Zielsetzung des Gesetzes zu entsprechen, alle Einkommensarten zu berücksichtigen"; denn nach der Rechtsprechung des BSG setzt Arbeitseinkommen nach § 15 eine eigene Tätigkeit des Betroffenen voraus, sodass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb, wie z. B. bei Kommanditisten, Arbeitseinkommen nach § 15 nicht vorliegt (vgl. BSG, Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 17/98 R). Arbeitseinkommen i. S. d. Abs. 2 Satz 1 ist nach Abs. 2a die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

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