Rz. 14

§ 14 kennt keine Beschränkung des Arbeitsentgelts der Höhe nach. Um die Beiträge für die Sozialversicherung zumindest teilweise zu begrenzen, hat der Gesetzgeber für die verschiedenen Versicherungszweige Beitragsbemessungsgrenzen vorgeschrieben.

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist für das Jahr 2023 auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 160 SGB VI in der Anlage 2 zum SGB VI auf 87.600,00 EUR jährlich für die alten Bundesländer festgesetzt worden. Für die neuen Bundesländer beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) 85.200,00 EUR jährlich. Diese Beitragsbemessungsgrenzen verändern sich nach § 159 SGB VI jährlich zum 1. Januar in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zur entsprechenden Bruttolohn- und Gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gilt auch für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung.

Wegen der erheblichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) wurde vom 1.1.2003 an eine selbständige Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt, die ebenfalls dynamisiert wird (2023: 59.850,00 EUR). Daneben besteht eine Jahresarbeitsentgeltgrenze, bei deren Überschreitung Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V eintritt und die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung eröffnet (Versicherungspflichtgrenze 2023: 66.600,00 EUR). Infolge der für die Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommenen Rechtsangleichung gelten diese Beitragsbemessungsgrenzen sowohl für die alten Bundesländer als auch für die neuen Bundesländer.

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