Rz. 25

Mit dem AVmG wurde in Abs. 1 Satz 2 geregelt, dass Arbeitsentgelt auch diejenigen Entgeltteile sind, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Während die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsbegünstigte Entgeltumwandlung zunächst bis zum 31.12.2008 befristet war, gilt sie durch die Änderung des Abs. 1 Satz 2 nunmehr über das Jahr 2008 hinaus fort. Werden die Aufwendungen für diese Arten der betrieblichen Altersversorgung durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers finanziert, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Neben den vorbezeichneten internen "Durchführungswegen" der betrieblichen Altersversorgung bestehen noch die externen Durchführungswege der Direktversicherung, der Pensionskasse und des Pensionsfonds, bei welchen der Arbeitgeber sich einer externen Einrichtung bedient, gegen die der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV sind Zuwendungen des Arbeitgebers an diese Einrichtungen bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG sowie § 100 Abs. 6 Satz 1 EStG im Kalenderjahr bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und beitragsfrei, und zwar auch die darin ggf. enthaltenen Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz stammen. Sonderregelungen bestehen hinsichtlich sog. Altzusagen vor dem 1.1.2005 (instruktiv Fraedrich, Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, NZA 2012 S. 129).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge