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Die Definition in Abs. 1 Satz 1, dass Reeder Eigentümer von Seeschiffen sind, entspricht der des bis zum Jahr 1996 geltenden Rechts (§ 852 Abs. 2 RVO). Sie weicht für den Bereich der Sozialversicherung von der des Handelsgesetzbuches ab. Nach § 476 HGB ist ein Reeder der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. Im Rahmen des § 13 kommt es hingegen nicht darauf an, ob das Schiff eigenen Erwerbszwecken des Eigentümers dient. Auch § 4 Abs. 1 SeeArbG enthält eine abweichende Definition des Reeders. Demnach ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SeeArbG ein Reeder der Eigentümer eines Schiffes nach Nr. 2 des § 4 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG aber auch jede andere Organisation oder Person, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung in dem Vertrag mit dem Eigentümer verpflichtet hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die dem Reeder nach dem SeeArbG und den anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens auferlegt werden.

Die Definition des Begriffs "Seeschiff" ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG). Seeschiffe sind alle Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmten Schiffe. Eine Definition, was "Seefahrt" ist, folgt aus § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB VII (Fahrt außerhalb der Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, der Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, der Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.4.1987, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung v. 7. 12.1994, bestimmten Grenze, das Fischen ohne Fahrzeug auf den zuvor genannten Gewässern).

§ 13 hat vor allem für die gesetzliche Unfallversicherung Bedeutung (vgl. u. a. § 136 Abs. 3 Nr. 4 SGB VII).

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