Rz. 7

Die Ordnungswidrigkeiten nach Nr. 1a betreffen die Meldepflichten der Arbeitgeber nach § 18i. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, dass wie bei allen anderen Meldungen zur Sozialversicherung auch falsche oder fehlerhafte Angaben zur Betriebsnummer in gleicher Höhe bußgeldbewehrt sind (BR-Drs. 117/16 S. 44), ist dies zur Höhe des Bußgeldes nicht nachvollziehbar. Denn entsprechende Meldeverstöße – etwa nach Nr. 2 – werden mit einem erhöhten Bußgeld belegt. Dies ist aber aufgrund der abschließenden Regelung in Abs. 4 und des Analogieverbotes im Bußgeldrecht (wie im Strafrecht) nicht möglich, so dass das Bußgeld (nur) 5.000 EUR beträgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge