Rz. 2

Die Vorschrift betrifft alle Versicherungszweige, wird jedoch durch besondere Bußgeldvorschriften im Recht der einzelnen Versicherungszweige ergänzt (z. B. § 320 SGB VI).

Sie stuft – in den Abs. 1 bis 3 – im Einzelnen bezeichnete Verstöße von Arbeitgebern oder Beschäftigten nach dem SGB IV als Ordnungswidrigkeiten ein, die mit Bußgeld – nach Abs. 4 – geahndet werden können.

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