Rz. 17

Das nach Maßgabe des Abs. 2 im Wege des Abfrageverfahrens ermittelte Einkommen ist nach Abs. 5 Satz 1 auch dann der endgültigen Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, wenn die Einkommenssteuer vorläufig (vgl. hierzu z. B. § 165 Abs. 1 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (vgl. § 164 Abs. 1 AO) festgesetzt wurde oder wenn der Einkommensteuerbescheid im Wege des Einspruchs oder der Klage vor dem Finanzgericht angefochten wurde. Durch diese Regelungen sollen wiederholte Prüfungen der Einkommensanrechnung sowie der Erlass ggf. notwendiger Korrekturbescheide sowohl zulasten als auch zugunsten des Leistungsberechtigten im laufenden Kalenderjahr ausgeschlossen werden. Änderungen der Höhe des Einkommens sind nur nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2 möglich. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides ausgesetzt wurde (Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz).

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