Rz. 9

Da erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden kann, dass der Finanzbehörde die Veranlagungsdaten i. d. R. 2 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zur Verfügung stehen, sind der Einkommensprüfung die Festsetzungsdaten zugrunde zu legen, die jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen (Abs. 2 Satz 2). Dadurch ist gewährleistet, dass die Grundrentenberechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung im Grundsatz gleichbehandelt werden.

Liegt für das vorvergangene Kalenderjahr kein im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von der Finanzbehörde ermitteltes zu versteuerndes Einkommen nach Satz 1 vor, so bestimmt Abs. 2 Satz 3, dass bei der Bestimmung der Festsetzungsdaten für die Einkommen nach Abs. 2 Nr. 1 (zu versteuerndes Einkommen) und Nr. 2 (steuerfreie Rententeile) ersatzweise auf die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres abzustellen ist.

 

Rz. 10

Abs. 2 Satz 4 enthält eine Sonderregelung für andere Renten, die neben der Rente, für die der Zuschlag beantragt wird, bezogen werden: Für den Fall, dass die Finanzbehörde auch für das vorvorvergangene Kalenderjahr kein zu versteuerndes Einkommen nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt hat, also auch insoweit keine Festsetzungsdaten vorliegen, stellt Satz 4 sicher, dass neben der Rente, für die der Zuschlag zu leisten ist, gezahlte weitere Renten als Einkommen auf den Zuschlag anzurechnen sind, die von den Finanzämtern nicht erfasst wurden. Hierbei handelt es sich um (andere) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 89), der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satzteil vor Satz 2 EStG), um Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und nach § 22 Nr. 4 Satzteil vor Satz 2 EStG sowie um Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach § 22 Nr. 5 Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 EStG, die im vorvergangenen Kalenderjahr in Anspruch genommen wurden. Diese Renten können die Rentenversicherungsträger über die Rentenbezugsmitteilungen nach § 151b Abs. 3 bei der zentralen Stelle i. S. v. § 81 EStG abfragen.

Die Bruttobeträge dieser Rentenleistungen sind nach Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 Nr. 3 bis 6 und 8 SGB IV pauschal um die dort genannten Prozentsätze zu mindern. Das so errechnete Einkommen ist nach Maßgabe des Abs. 4 auf den Rentenzuschlag anzurechnen. So sind z. B. Altersrente der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen je nach Leistungsbeginn pauschal um 27,5 oder 29,6 % oder eine Rente aus einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung um 12,7 % zu mindern. Einkommen aus Kapitalvermögen ist ungekürzt in Ansatz zu bringen (Abs. 2 Satz 4 Nr. 3).

 

Rz. 11

Abs. 2 Satz 5 regelt, welcher pauschale Kürzungsbetrag bei einer Hinterbliebenenrente, die aus einer der in Satz 4 genannten Renten abgeleitet wird, in Ansatz zu bringen ist. Hierfür gelten ebenfalls die Kürzungsbeträge gemäß § 18b Abs. 5 Nr. 3 bis 6 und 8 SGB IV, d. h. die Hinterbliebenen werden so gestellt, als würde die Hinterbliebenenrente als Rente aus eigener Versicherung geleistet. Hat der Verstorbene die Leistung, aus der die Hinterbliebenenrente abgeleitet wird, bereits bezogen, ist bei der Bestimmung der pauschalierten Abzüge auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Beginns der Leistung des Verstorbenen abzustellen. Hat dieser keine dieser Renten bezogen, ist insoweit der Zeitpunkt des Beginns der Hinterbliebenenrente maßgeblich.

 

Rz. 12

Abs. 2 Satz 7 bestimmt, dass der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhende Rentenanteil von dem von der Finanzbehörde übermittelten zu versteuerndem Einkommen für das betreffende Steuerjahr im Rahmen der Einkommensprüfung abgezogen wird. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass sich die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 76g in der Zukunft bei der Einkommensprüfung für das jeweilige Kalenderjahr nicht auswirkt. Im Falle eines ohne diesen Abzug bestehenden Überschreitens des Einkommensfreibetrages nach Abs. 4 hätte dies eine Minderung des Rentenzahlbetrags zur Folge.

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