Rz. 88

Abs. 5 HS 1 stellt den Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung auf und bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet wird.

 

Rz. 89

Abs. 5 enthält damit eine gleichgerichtete Regelung wie § 262 Abs. 2 bei der Verteilung von Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt.

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