Rz. 67

Abs. 4 Satz 2 stellt jedoch eine Ausnahme bzw. abweichende Regelung von Satz 1 auf. Nur wenn der Durchschnittswert aus allen Grundrentenbewertungszeiten nach Satz 1 das Zweifache dieses Durchschnittswertes einen bestimmten Entgeltpunktehöchstwert nach den Sätzen 3 bis 5 nicht überschreitet, dann ist der Durchschnittswert der weiteren Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten zugrunde zu legen (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34).

 

Rz. 68

Nach Abs. 4 Satz 2 ist daher in Abweichung zu Satz 1 der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert zu ermitteln, wenn das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5 übersteigt. Der Durchschnittswert nach Satz 1 selbst soll daher nur dann für die Berechnung ausschlaggebend sein, wenn das Zweifache dieses Wertes den jeweiligen Höchstwert an Entgeltpunkten nicht überschreitet (vgl. auch DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 7). Die Rechtsfolge, dass auf den Differenzbetrag abzustellen ist, ordnet insoweit Satz 2 HS 2 an.

 

Rz. 69

Satz 2 ordnet daher die Ermittlung des Verhältniswerts zwischen Durchschnittswert und Höchstwert an; dieser Prüfschritt ist stets vorzunehmen, um die Frage beantworten zu können, ob der Zuschlag nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelt werden muss.

 

Rz. 70

Der Höchstwert richtet sich dabei nach der Staffelung i. S. d. Sätze 3 bis 5 (zu dem Begriff "Staffelung", vgl. auch BT-Drs. 19/18473 S. 2 f., BR-Drs. 85/20 S. 3 f.). Anhand des gestaffelten Höchstwertes nach den Sätzen 3 bis 5 ist zu überprüfen, ob der nach Satz 1 ermittelte Durchschnittswert den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten um das Zweifache übersteigt.

 

Rz. 71

Sinn des Abs. 4 Satz 2 ist es, den Zuschlag nicht überproportional ansteigen zu lassen und vor allem sicherzustellen, dass auch mit dem Zuschlag der jeweilige Höchstwert nicht überschritten wird. Die Höchstwertbegrenzung ist zentrales Anliegen des Grundrentengedankens und trägt damit dem Äquivalenzprinzip Rechnung. Auch bei 33 Jahren Grundrentenzeiten nach Satz 3 oder in der Gleitzone zwischen 33 und 35 Jahren Grundrentenzeiten nach Satz 4 soll sich der Zuschlag an den erworbenen Entgeltpunkten orientieren, den grundrentenzeitspezifischen Höchstwert gerade nicht überschreiten und die Rente durch den Zuschlag nicht per se auf 80 % des Durchschnittsverdienstes hochgewertet werden.

 

Rz. 72

 
Praxis-Beispiel

Erzielt ein Versicherter in 33 Jahren einen jährlichen Verdienst in Höhe von 35 % des Durchschnittslohns, richtet sich der Höchstwert bei 33 Jahren belegter Grundrentenzeiten nach Satz 3 und beträgt daher 0,4008 Entgeltpunkte jährlich. Das Zweifache des jährlichen Durchschnittswerts von 0,35 Entgeltpunkten beträgt daher 0,7 Entgeltpunkte und überschreitet damit den Höchstwert von 0,4008 Entgeltpunkten jährlich. Daher wird für die Berechnung des Zuschlags nach Satz 2 die Differenz zwischen dem Höchstwert und dem Durchschnittswert zugrunde gelegt. Diese beträgt 0,0508 Entgeltpunkte.

(entnommen DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 8)

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