Rz. 63

Abs. 1 Satz 1 stellt zunächst eine eigene zuschlagsspezifische Voraussetzung auf, ob überhaupt ein Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet wird. Zentrale Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der jeweilige Höchstwert nach Abs. 4 Satz 2 bis 5 durch den nach Abs. 4 Satz 1 ermittelten Durchschnittswert nicht überschritten wird; es ist daher immer zunächst der grundrentenzeitspezifische Höchstwert nach Abs. 4 Satz 3 bis 5 zu berücksichtigten (Satz 3 und Satz 5, die den festen Wert vorgeben) bzw. zu ermitteln (Satz 4, der die Gleitzone betrifft) und anschließend dem tatsächlich ermittelten Durchschnittswert gegenüberzustellen. Liegt der kalendermonatliche Durchschnittswert daher über dem jeweils maßgeblichen Höchstwert, wird gerade kein Zuschlag mehr gewährt. Nur wenn der Durchschnittswert darunter liegt, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln. Diese Voraussetzung ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus Abs. 4. Satz 1, der gerade die Rechtsfolge des Überschreitens nicht (klar) regelt, zumindest ist Abs. 4 Satz 1 insoweit missverständlich formuliert. Auch aus den Regeln der Sätze 3 bis 5 ergibt sich die Rechtsfolge nicht, dass dann kein Zuschlag gewährt wird, wenn der Durchschnittswert den jeweiligen Höchstwert überschreitet, wohl aber ergibt sich dies aus dem Begriff (jeweiliger) "Höchstwert". Diese Rechtsfolge war vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 19/28473 S. 38); eine klarstellende Regelung im Gesetz wäre wünschenswert gewesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge