Rz. 35

Ein Zuschlag wird zudem nur ermittelt, wenn sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 maßgebenden Höchstwert liegt (vgl. dazu Rz. 18). Zwar verweist § 307f Abs. 5 lediglich auf § 76g Abs. 2 und 5 sowie bzgl. der Höhe des Zuschlags auf Abs. 4. Dass nur Grundrentenbewertungszeiten mit einem Entgeltpunktpunktewert unterhalb des in § 76g Abs. 4 festgelegten Höchstwerts in die Berechnung des Zuschlags einfließen, ist jedoch in Abs. 1 der Vorschrift geregelt, wenn dort auch auf den in Abs. 4 festgelegten Höchstwert Bezug genommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass Bezieher von umgewerteten Renten aus dem Beitrittsgebiet – anders als Zugangsrentner sowie sämtliche übrigen Bestandsrentner – unabhängig von der Höhe ihres Durchschnittsverdienstes einen Zuschlag erhalten sollen, lassen sich der Gesetzesbegründung aber nicht entnehmen (vgl. insofern auch BT-Drs. 19/18473 S. 34 allgemein zu den Voraussetzungen der Grundrente). Dies liefe auch dem Sinn und Zweck der Höchstgrenze, nur "bedürftigen" Versicherten mit einem Durchschnittseinkommen von weniger als 80 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten einen Zuschlag zukommen zu lassen (vgl. dazu Rz. 19), zuwider. Der Gesetzgeber ging offenbar irrtümlich davon aus, dass § 307f Abs. 5 ausreichend beschreibt, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten gewährt wird und wie in den hiervon erfassten Fällen die Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln sind (vgl. hierzu BT-Drs. 19/18473 S. 74).

 

Rz. 36

Wie der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt wird, legt § 307f Abs. 5 Satz 4 – abweichend von § 76g Abs. 4 – fest, weil die Regelung für umgewertete Renten aus dem Beitrittsgebiet nicht an Kalendermonate, sondern an Arbeitsjahre anknüpft (vgl. Rz. 32). Die Sonderregelung des Abs. 5 Satz 4 gilt nach ihrem Wortlaut zwar nur für die Berechnung der Höhe des Zuschlags. Sie muss jedoch konsequenterweise schon für die Prüfung Anwendung finden, ob der Höchstwert nach § 76g Abs. 4 unterschritten wird und die Voraussetzungen für den Zuschlag daher dem Grunde nach erfüllt sind.

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Grundrentenbewertungszeiten, die in die Berechnung einfließen, ist gemäß § 307f Abs. 5 Satz 4 die Summe

  • der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31.12.2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3 zugrunde liegen,
  • der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Abs. 1 Satz 3 (bei dem Verweis auf Satz 2 der Vorschrift handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen) sowie
  • vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d.
 

Rz. 37

Der Durchschnittswert aus dieser Summe darf den Höchstwert nach § 76g Abs. 4 nicht erreichen. Dieser hängt von der Anzahl der zurückgelegten Grundrentenzeiten ab: Hat der Versicherte mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt, so beläuft sich der Höchstwert auf 0,0667 monatlich (entspricht jährlich 0,8004 Entgeltpunkten und 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten). Kann der Versicherte exakt 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorweisen, beträgt der kalendermonatliche Höchstwert nur 0,0334 Entgeltpunkten (= 0,4008 pro Jahr). Die hiervon betroffenen Versicherten erhalten also schon dann keinen Zuschlag, wenn die Hälfte des Höchstdurchschnittswerts erreicht wird, der bei 35 Jahren mit Grundrentenzeiten gilt. Liegen mehr als 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, steigt der Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten für jeden weiteren Monat um 0,001389 Entgeltpunkte (ca. 0,2 Entgeltpunkte pro Jahr).

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