Rz. 42

Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld sind ausdrücklich von der Berücksichtigung als Grundrentenzeiten ausgenommen. Der Gesetzgeber hat dies bewusst anders als bei der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2 geregelt (BT-Drs. 19/18473 S. 36, BR-Drs. 85/20 S. 33; vgl. insoweit bereits oben Rz. 37). Dabei hat der Gesetzgeber dies gerade damit begründet, dass Erwerbsbiografien unter Umständen bis zu 50 Jahre umfassen und die erforderliche Anzahl an Grundrentenzeiten damit beispielsweise auch bei längerem oder wiederholtem Bezug von Arbeitslosengeld erreicht werden kann. Die Nichtberücksichtigung begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere stellt dies keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG bzgl. der weitergehenden Grundrentenzeiten dar.

 

Rz. 43

Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 3 bleiben auch für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II unberücksichtigt, wobei diese Zeiten auch bei der 45-jährigen Wartezeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 43a

Treffen anrechenbare Grundrentenzeiten mit Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld aufeinander, zählen die Zeiten trotzdem als Grundrentenzeiten.

 

Rz. 43b

Aus der Regelung des § 244 Abs. 5 Satz 3 folgt allerdings auch, dass Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten mit anderen Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen etwa Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit, Eingliederungsgeld, Teilunterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld u. a. (vgl. auch GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 3.1).

 

Rz. 44

Sofern entsprechende Zeiten im EU Ausland zurückgelegt wurden, bleiben auch diese außer Betracht (so zutreffend DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 1); Art. 6 VO (EG) 883/2004.

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