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Der Zuschlag ist an keinen bestimmten Rentenbezug geknüpft; mögliche Bezugsrenten sind daher alle Rentenarten (so sieht das auch die DRV, vgl. DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 2):

  • Altersrenten,
  • Erwerbsminderungsrenten und
  • Hinterbliebenenrenten.

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