Rz. 18

Voraussetzungen (zu den Voraussetzungen im Überblick vgl. auch: BT-Drs. 19/18473 S. 33, BR-Drs. 85/20 S. 36; vgl. auch: GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 2.) für den Anspruch auf Grundrentenzuschlag sind daher:

  • 33 Jahre (= 396 Kalendermonate) belegt mit Grundrentenzeiten nach Abs. 2,
  • Unterschreitung des maßgebenden Höchstwerts nach Abs. 4,
  • negative Einkommensprüfung nach § 97a – Einkommensanrechnung (vgl. weitergehend die Komm. zu § 97a).

Die Voraussetzungen müssen bei einer Altersrente oder einer Erziehungsrente bis zum Vormonat des Rentenbeginns erfüllt sein. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen die Voraussetzungen bis zum Eintritt des Leistungsfalls vorliegen; Ausnahme ist § 43 Abs. 6. Später zurückgelegte Grundrentenzeiten können sich allenfalls bei einer späteren Rente anspruchsbegründend bzw. ggf. rentenerhöhend auswirken, z. B. bei einem Wechsel von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Altersrente (GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 2.).

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