Rz. 32

(Auch) die von § 307e begünstigten Bestandsrentner:innen können die zum 1.1.2021 eingeführten Freibeträge beim Wohngeld (§ 17a WoGG), bei den fürsorgerischen Leistungen der sozialen Entschädigung (§ 25d Abs. 3c BVG), bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (§ 11b Abs. 2a SGB II) sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (§ 82a Abs. 1 und 2 SGB XII) erhalten. Diese Regelungen verlangen jeweils, dass der Versicherte – wie in § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorausgesetzt – mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 zurückgelegt hat oder vergleichbare Zeiten vorweisen kann. Der Freibetrag soll verhindern, das der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung durch eine Anrechnung des erhöhten Renteneinkommens in den genannten Systemen wieder aufgezehrt wird (BT-Drs. 19/18473 S. 23).

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