Rz. 56

(Auch) die von § 307f erfassten Bestandsrentner können die zum 1.1.2021 eingeführten Freibeträge beim Wohngeld (§ 17a WoGG), bei den fürsorgerischen Leistungen der sozialen Entschädigung (§ 25d Abs. 3c BVG), bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (§ 11b Abs. 2a SGB II) sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (§ 82a Abs. 1 und 2 SGB XII) erhalten. Der Freibetrag soll verhindern, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung durch eine Anrechnung des erhöhten Renteneinkommens in den genannten Systemen wieder aufgezehrt wird (BT-Drs. 19/18473 S. 23).

 

Rz. 57

Die erwähnten Freibetrags-Regelungen setzen jeweils voraus, dass der Versicherte mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 oder vergleichbare Zeiten vorweisen kann. Bei Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, die nach § 307b neu berechnet wurden, sind diese Voraussetzungen unproblematisch erfüllt; denn Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt ausdrücklich, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sein müssen, um einen Zuschlag für langjährige Versicherung erhalten zu können. Für Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, die nach § 307a umgewertet wurden, legt Abs. 5 Satz 2 fest, dass die Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3 als Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 gelten. Für Bestandsrenten, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften vor Inkrafttreten des SGB VI berechnet wurden, stellt schließlich Abs. 2 sicher, dass mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 als erfüllt gelten, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz Nr. 1 vorliegen, also für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 des RRG 1992 ermittelt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge