Rz. 2

Die Vorschrift schafft ein Sondererstattungsrecht, da sich Änderungen hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (KEZ) bei Personen ergeben hatten, bei denen in der Zeit vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 KEZ für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder mit Bescheid vorgemerkt wurden. Diese sind nach der ab 1.7.2014 geltenden Rechtslage jedoch nicht mehr zu berücksichtigen, weil die Berücksichtigung der Kindererziehung in einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen als im Verhältnis zur Rentenversicherung systembezogen und als annähernd gleichwertig gilt (56 Abs. 4 Nr. 3 HS 2 i. V. m. § 149 Abs. 5 Satz 2). Berechtigt sind folglich vor allem Beamte und Versorgungsberechtigte nach Kirchenrecht.

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu § 211 i. V. m. § 26 Abs. 3 dar. Im Gegensatz zu § 210 Abs. 3 Satz 1 erfolgt die Beitragserstattung in voller Höhe.

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