Rz. 17

Für den Beweis der rechtserheblichen Tatsachen reicht die Glaubhaftmachung aus (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

 

Rz. 18

Dabei können z. B. Berufsbezeichnungen auf den Versicherungskarten (z. B. Hausgehilfin, Landarbeiter) ein Indiz für die Gewährung von Sachbezügen sein, was aber allein für die Glaubhaftmachung noch nicht ausreicht. Weiteres Kriterium kann sein, ob Sachbezügen bei bestimmten Berufen in der betreffenden Zeit allgemein üblich waren (GRA der DRV zu § 259 SGB VI, Stand: 17.6.2015, Anm. 3.4).

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