Rz. 22

In dem Jahr, in dem der zum 1.7. festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem aktuellen Rentenwert entspricht, mit dem der im Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf vollständig abbaut wird (§ 255h Abs. 3 Nr. 3), beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000. Der Ausgleichsbedarf ist in diesem Jahr somit vollständig abgebaut (BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 25).

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