Rz. 19

§ 255h Abs. 4 regelt die Berechnungsvorschrift für den ab 1.7. neu festzusetzenden Ausgleichsbedarf, wenn eine unterbliebene Minderungswirkung durch § 255e Abs. 3 verrechnet wird.

2.4.1 Ausgleichsbedarf bei Verrechnung nach Abs. 3 (Satz 1)

 

Rz. 20

Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolgt durch die Regelungen des § 255h Abs. 3 in dem Umfang, in dem die "reguläre" Anpassung gemindert wurde. Wird als neuer aktueller Rentenwert zum 1.7. der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 (§ 255h Abs. 3 Nr. 1) oder der aktuelle Rentenwert, der sich beim hälftigen Abbau des Ausgleichsbedarfs ergibt (§ 255h Abs. 3 Nr. 2), festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird (BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 24, 25).

2.4.2 Ermittlung des Abbaufaktors durch Division (Satz 2)

 

Rz. 21

Der Abbaufaktor wird dann ermittelt, indem der nach § 68 berechnete – größere – aktuelle Rentenwert durch den zum 1.7. festzusetzenden aktuellen Rentenwert nach § 255h Abs. 3 Nr. 1 oder 2 geteilt wird (BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 25).

2.4.3 Ausgleichsbedarf 1,0000 (Satz 3)

 

Rz. 22

In dem Jahr, in dem der zum 1.7. festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem aktuellen Rentenwert entspricht, mit dem der im Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf vollständig abbaut wird (§ 255h Abs. 3 Nr. 3), beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000. Der Ausgleichsbedarf ist in diesem Jahr somit vollständig abgebaut (BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 25).

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