2.2.1 Grundregel (Satz 1)

 

Rz. 11

Ergibt die Berechnung des aktuellen Rentenwertes nach § 68, dass dieser höher ist als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert, so ordnet Satz 1 die Rechtsfolge an, dass keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts erfolgen. Eine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen kann dann nicht erfolgen, weil die Anpassung des aktuellen Rentenwerts dann nicht gemindert werden kann, da ansonsten das Mindestsicherungsniveau nicht mehr eingehalten würde. Es ist daher immer eine Vergleichsrechnung zwischen dem neuen aktuellen Rentenwert nach § 68 und dem nach § 255e Abs. 2 zu ermittelnden Rentenwert durchzuführen und diese ins Verhältnis zueinander zu setzen.

 

Rz. 12

In diesem Fall ist der aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 festzulegen, um das Mindestsicherungsniveau einzuhalten (BT-Drs. 20/1680 S. 28 = BR-Drs. 170/22 S. 24); damit wird die Vorfahrtsregelung der Haltelinie "Steuern" i. S. d. § 154 Abs. 3, 3a sichergestellt (zum Begriff der Vorfahrtsregelung vgl. auch: BT-Drs. 20/1680 S. 17 = BR-Drs. 170/22 S. 11).

 

Rz. 13

Sinn der Regelung ist die Garantie des Mindestsicherungsniveaus auch für die Zukunft; damit wird sichergestellt, dass die Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 % nicht nachträglich durch eine Verrechnung im Ausgleichsbedarf faktisch zurückgenommen wird (BT-Drs. 20/1680 S. 28 = BR-Drs. 170/22 S. 24).

2.2.2 Unveränderter Ausgleichsbedarf (Satz 2)

 

Rz. 14

Satz 2 hat insoweit nur klarstellende Funktion. Der Wert des Ausgleichsbedarfs ändert sich in den in Satz 1 genannten Fallkonstellationen nicht.

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