Rz. 5

Aufgrund der Ermächtigung nach § 176a sind Vereinbarungen mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen und mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. getroffen worden (wegen Einzelheiten zu den Vereinbarungen vgl. die Homepage: rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).

 

Rz. 6

Eine Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren für Pflegepersonen sowie zur Meldung beihilfeberechtigter Rentner zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wurde erstmals am 25.1.1995 geschlossen und gilt inzwischen i. d. F. der Vereinbarung v. 1.7.2010. Sie enthält insbesondere Regelungen über die Zuständigkeit, die Beitragszahlung, die Meldung der versicherungspflichtigen Pflegepersonen und die Meldung der beihilfeberechtigten Rentner.

 

Rz. 7

Im Gemeinsamen Rundschreiben v. 13.12.2016 des GKV-Spitzenverbandes, der DRV Bund, der Bundesagentur für Arbeit und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung "Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen" sind u. a. die Beitragszahlung und -abrechnung geregelt (abzurufen unter rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de, vgl. dort S. 73 ff.). Die Zahlungen erfolgen an die DRV Bund bzw. den zuständigen Regionalträger. Der Verteilungsschlüssel wird dabei jährlich für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Die DRV Bund teilt dem GKV-Spitzenverband spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres mit, wie die Aufteilung der Beiträge im folgenden Kalenderjahr erfolgen soll.

 

Rz. 8

Vereinbarungen des bis 30.9.2005 zuständigen VDR bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit den nicht in einem Dachverband zusammengefassten Festsetzungsstellen der Beihilfe existieren nicht.

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