Rz. 1

Die Vorschrift trat gem. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft.

§ 139 regelt, in welchen Fällen die Bundesknappschaft für die Durchführung einer Nachversicherung zuständig ist. Im Einzelnen wird entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht geregelt, dass versicherungsfreie Beschäftigte der Bundesknappschaft bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Die von der Rechtsprechung vorgenommene analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf ehemalige Beschäftigte der Bergämter, Oberbergämter und der bergmännischen Prüfstellen ist jetzt gesetzlich normiert worden.

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